EWKVerbotsV

Der Bundestag hat am 17.12.2020 der EinwegkunststoffverbotsverordnungEWKVerbotsV zugestimmt.

Aus unserer Sicht ist die EWKVerbotsV ein wichtiger Schritt zur Reduzierung der Müllberge, die durch Einwegverpackungen entstehen.

Ein Verbot auszusprechen ist jedoch relativ einfach – die Umsetzung im Detail wird voraussichtlich aufwendig werden. Es besteht die Gefahr, dass die bisherigen Kunststoff-Verpackungen durch andere Einwegverpackungsmaterialien (z.B. beschichtetes Papier, Aluminium oder Bambus, Aluminiumprodukte) ersetzt werden, was nicht automatisch ressourcenschonend und abfallvermeidend ist.

Ein sinnvolles Mehrweg-Gebot und ein generelles Umdenken des Konsumverhaltens der Bevölkerung ist nötig. Hierzu sollen die weiteren Artikel der EU-Richtlinie dienen (siehe weiter unten). Es geht dabei um eine verbesserte Kennzeichnungspflicht, um mehr Herstellerverantwortung und auch um eine Kostenbeteiligung der Hersteller an der Entsorgung. Des Weiteren sollen mehr Anreize geschaffen werden, um die Verbraucher*innen zu verantwortungsvollem Konsumverhalten zu bewegen. Wir können nur hoffen, dass diese wohlgemeinten Maßnahmen auch zeitnah umgesetzt werden und zum gewünschten Ziel führen. Auf jeden Fall wird es möglich werden, Verstöße gegen diese Richtlinie europaweit zu ahnden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich nun sowohl Verbraucher*innen, die Industrie und die Politik gemeinsam auf den Weg zu mehr Umweltschutz machen. Zu leicht wäre es, nur nach Wegen zu suchen, diese Richtlinie zu umgehen.

Einwegkunststoffverbotsverordnung- Gesetzesauszug

Es dürfen ab dem 03. Juli 2021 folgende Einwegkunststoffprodukte nicht in Verkehr gebracht werden:

1. Wattestäbchen
ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen

2. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen

4. Trinkhalme
ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen 6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen
ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden

7. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt

8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Des Weiteren dürfen auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff nicht in Verkehr gebracht werden.

Oxo-abbaubar – Was bedeutet das?

Unter „oxo-abbaubaren“ Kunststoffen versteht man konventionelle Kunststoffe, z. B. Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polystyrol (PS) und Polyethyleneterephtalat (PET), die mit speziellen Additiven bei der Kunststoffverarbeitung ausgestattet werden. Die Additive sollen den Zerfall durch Oxidation dieser Produkte in kleine Bruchstücke begünstigen. Dies ist kein vollständiger biologischer Abbau des Produktes, weil es lediglich in mehr oder weniger sichtbare Fragmente gespalten wird.

Ihr wollt die Originale lesen?

Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV_BTDrs1924440-1

Richtlinie der EU zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt

 

EU-Richtlinie 2019/904 – Kurz zusammengefasst

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern“ aber auch „den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“ (Artikel 1)

Weitere Artikel dieser EU-Richtlinie behandeln die folgende Themen. Für jeden Artikel gibt es eine eigene Liste mit den speziellen Einwegartikeln, für die diese Maßnahmen gelten.

  • Verbrauchsminderung (Artikel 4)
    • Diese Maßnahmen müssen bis 2026 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs von bestimmten Einwegkunststoffartikeln im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats herbeiführen. 
  • Produktanforderungen (Artikel 6)
    • Dieser Artikel gibt z.B. vor, dass ab 2025 PET-Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen müssen. 
  • Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7)
    • Hier geht es um Hygieneeinlagen, Feuchttücher, Tabakprodukte und Getränkebecher. Der Artikel verlangt das Benennen von angemessenen Entsorgungsmöglichkeiten. Ebenso soll deklariert werden, dass ein solches Produkt
    • Kunststoffe enthält und wie die Auswirkungen auf die Umwelt sind bei unsachgemäßer Entsorgung. 
  • erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8)
    • Die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel (z.B. Fast Food-Verpackungen, Getränkebecher einschließlich der Deckel, leichte Kunststoff-Tragetaschen, Tabakprodukte) sollen die Kosten tragen u.a. für Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Art.
    • Diese Herstellerverantwortung wurde inzwischen im novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Form einer Verordnungsermächtigung umgesetzt. 
  • getrennten Sammlung (Artikel 9)
    • zum Zwecke des Recyclings wird Folgendes getrennt gesammelt
    • bis 2025: 77 % der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln 
  • Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)
    • Solche Maßnahmen sollen Anreize zu verantwortungsvollem Konsumverhalten schaffen, über wiederverwendbare Alternativen aufklären und die Auswirkungen von achtlos entsorgten Einwegkunststoffartikeln darstellen.

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